AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

Ziffer 1 „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

Ziffer 2 Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

Ziffer 3 Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

Ziffer 4 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

Ziffer 5 Aufträge für Anzeigen, Beihefter und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Ziffer 6 Der Verlag behält sich vor, Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Bewilligung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Ziffer 7 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckvorlagen, Beihefter oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlagen gegebenen Möglichkeiten.

Ziffer 8 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur im Fall der Unmöglichkeit der Leistung oder des Verzuges zu; die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

Ziffer 9 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

Ziffer 10 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

Ziffer 11 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

Ziffer 12 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

Ziffer 13 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummer geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

Ziffer 14 Kosten für die Anfertigung von Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

Ziffer 15 Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

Ziffer 16 Druckvorlagen werden auf Wunsch an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Aufbewahrungspflicht endet nach einem Jahr.

Ziffer 17 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Werden Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt – oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Sofern Forderungen des Verlages durch die Verleger-Inkassostelle geltend gemacht werden, ist der Gerichtsstand Hamburg.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten für laufende Aufträge Preisermäßigungen sofort, Preiserhöhungen nach Ablauf einer vom Verlag festgesetzten Karenzzeit in Kraft. Auf die jeweils gültige Anzeigenpreisliste wird im Impressum der Zeitschrift hingewiesen.
b) Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur für zwei gegenüberliegende Seiten vereinbart werden. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht zugesichert werden, wenn für eine Anzeige ein bestimmter Platz als verbindlich zugesagt und bestätigt wurde.
c) Mündliche Zusagen (wie z. B. zur Platzierung) werden erst durch eine schriftliche Bestätigung des Verlages verbindlich.
d) Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.

Zusätzlich gilt für die Lieferung von Büchern und Zeitschriften:

Mit Annahme der Lieferung werden die Liefer- und Zahlungsbedingungen anerkannt. Soweit nicht anderes vereinbart wurde, wird für alle Lieferungen von Büchern und Einheften eine Versandkostenpauschale berechnet. Sind besondere Versendungsformen wie Einschreiben, Eilboten und/oder Luftpost gewünscht oder erforderlich, werden die dafür anfallenden Gebühren gesondert in Rechnung gestellt. Die Gefahr des Transports trägt der Besteller. Offensichtliche Transportschäden sind beim Warenführer geltend zu machen.

1. Irrtümlich erfolgte Lieferungen werden anstandslos zurückgenommen.
2. Defektexemplare (Expl. mit Herstellungsmängeln) werden gegen einwandfreie Exemplare getauscht.

Rücksendungen aus sonstigen Gründen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verlages. Kosten und Gefahr des Transports von Rücksendungen trägt der Besteller, mit Ausnahme der unter 1 und 2 genannten Fälle.

Wiederverkäufer verpflichten sich ausdrücklich zur Einhaltung der für die Bücher festgesetzten Ladenpreise. Zwischenbuchhändler verpflichten sinngemäß ihre Abnehmer. Dies gilt auch für vom Verlag festgesetzte „Sonderpreise“, z.B. Subskriptionspreise. Ausgenommen von dieser Regelung sind Zeitschriften und Veröffentlichungen, die vom Verlag mit dem Hinweis „unverbindlich empfohlener Preis“ gekennzeichnet sind. Rechnungen sind – soweit nicht anders vereinbart – 30 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug fällig. Wird das Zahlungsziel überschritten, ist der Verlag berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen in bankenüblicher Höhe zu erheben.

An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich der Verlag das Eigentum bis zur Bezahlung aller offenstehenden Rechnung und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Empfänger ist berechtigt, Lieferungen des Verlags im eigenen Namen weiterzuveräußern, tritt aber alle sich aus dem Weiterverkauf ergebenen Forderungen an den Verlag ab. Stand: November 2007