Wer Maschinen umbaut, digitalisiert oder mit neuen Softwarefunktionen ausstattet, sollte die überarbeitete EU-Maschinenverordnung im Blick haben. Ab Januar 2027 gelten neue Anforderungen.
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie 2006/42/EG und berücksichtigt neue Technologien wie vernetzte Maschinen, Künstliche Intelligenz und autonome Systeme.
Für viele Unternehmen ist darin vor allem ein Begriff relevant: die „wesentliche Veränderung“. Gemeint ist eine physische oder digitale Änderung an einer Maschine, die vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen war und neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken erhöht. So soll leichter bewertet werden können, wann eine veränderte Maschine als "neues" System anzusehen ist. Liegt eine wesentliche Veränderung vor, muss das Konfortmitätsbewertungsverfahren erneut durchgeführt werden. Das ist dann etwa der Fall, wenn eine bestehende Anlage mit KI-gestützter Steuerungssoftware ausgerüstet wurde.
Relevanz hat die Verordnung damit auch für Unternehmen, die bestehende Maschinen modernisieren oder digital erweitern. Dazu zählen beispielsweise Anbieter von Automatisierungs- und Steuerungstechnik sowie Softwareunternehmen, deren Lösungen in sicherheitsrelevante Maschinenfunktionen eingreifen.
Darüber hinaus steigen die Anforderungen an die Cybersicherheit. Hersteller müssen Maschinen gegen Manipulationen schützen und sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Software und Daten nicht unbefugt verändert werden können. Auch Eingriffe in Hard- und Software sollen nachvollziehbar sein. Neu sind außerdem Vorgaben für Maschinen mit autonomem oder lernendem Verhalten. Bei der Risikobeurteilung müssen künftig auch Risiken betrachtet werden, die erst nach dem Inverkehrbringen durch ein sich entwickelndes System entstehen können.
Unter anderem die IHK empfiehlt Unternehmen, sich frühzeitig mit den Änderungen auseinanderzusetzen. Bis zum 19. Januar 2027 gilt weiterhin die bisherige Maschinenrichtlinie. Danach dürfen nur noch Maschinen in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.
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